In der Satzung einer GmbH werden letztlich die
Regelungen der Aktivvertretung der Geschäftsführer
bestimmt, da die Vertretungsregelungen dispositiv sind.
Deshalb bedarf auch jede Änderung dieser
Vertretungsbefugnis grundsätzlich einer
Satzungsänderung, wenn die Satzung nicht selbst eine
Ermächtigung zur Änderung der Vertretungsbefugnis in
einem bestimmten Rahmen gibt. Bestimmt ein
Gesellschafterbeschluss eine abstrakte
Vertretungsregelung, die im Widerspruch zur Satzung steht,
so ist dieser Beschluss nichtig.
(Quelle: LG Mönchengladbach, 8-T-13/08; Beschluss vom
18.02.2009; Verfahrensgang: AG Mönchengladbach HR B
12782, LEXInform)
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt
für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt
für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn,
http://www.warm-wirtschaftsrecht.de
Gesellschaftsrecht: Ein der Satzung einer GmbH entgegenstehender Gesellscha
Änderungen der Vertretungsbefugnis durch Beschluss
12.10.2009
Angaben zum Unternehmen
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Martin J. Warm
Alois-Lödige-Straße 13
33100 Paderborn
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Tel: 05251-142580
Fax: 05251-1425814
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