In einer aktuellen Entscheidung hat der
Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass Gesellschafter
– hier im Rahmen einer Beteiligung an einem
Immobilienfond - in einem Sanierungsfall aufgrund der
gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet sind,
entweder sich an der Sanierung zu beteiligen oder aus der
Gesellschaft ausscheiden müssen.
Der Bundesgerichtshof hatte über folgenden Sachverhalt zu
entscheiden: Die Klägerin, ein geschlossener
Immobilienfonds in Form einer GmbH & Co OHG, ist wie eine
Vielzahl derartiger Fonds in Berlin wegen des Fortfalls
von Fördermitteln und der Situation auf dem Berliner
Mietmarkt in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Ein im
Jahre 2002 eingeholtes Sanierungsgutachten bescheinigte
der Klägerin jedoch ihre grundsätzliche
Sanierungsfähigkeit. Für die dazu mit den
Gläubigerbanken zu schließende Sanierungsvereinbarung
war auf Seiten der Klägerin u.a. erforderlich, dass ihre
Gesellschafter neues Kapital aufbrachten.
Zwecks Umsetzung der Sanierungspläne beschloss die
Gesellschafterversammlung der Klägerin im Oktober 2002
mit der nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen ¾
Mehrheit der Stimmen eine Kapitalherabsetzung um 99,9% und
gleichzeitig die Erhöhung des Eigenkapitals um ca. 4,6
Mio Euro. Die Übernahme des Neukapitals war den
Gesellschaftern freigestellt. Allerdings hatte eine
gleichzeitig beschlossene Änderung des
Gesellschaftsvertrages zur Folge, dass diejenigen
Gesellschafter, die sich nicht bis zum 31. Dezember 2003
verbindlich an der Kapitalerhöhung beteiligten, zu diesem
Stichtag aus der Gesellschaft ausschieden, ohne dass es
einer weiteren Erklärung der Gesellschaft bedurfte. Zwei
der vier Beklagten stimmten für diese Änderungen des
Gesellschaftsvertrages, die beiden anderen stimmten nicht
zu.
Keiner der vier Beklagten hat sich bis zum Stichtag an der
Kapitalerhöhung beteiligt. Die Klägerin meint, die
Beklagten seien Ende 2003 als Gesellschafter ausgeschieden
und verlangt von ihnen Zahlung des auf diesen Stichtag
ermittelten, ihrer jeweiligen Beteiligung am
Gesellschaftsvermögen entsprechenden sog. negativen
Auseinandersetzungsguthabens, also Begleichung des auf sie
jeweils entfallenden Verlustanteils. Die Klage war in
beiden Instanzen erfolglos, da nach Ansicht von Land- und
Kammergericht die Beklagten weiterhin Gesellschafter der
Klägerin sind. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen
die Ansicht vertreten, der Gesellschafterbeschluss über
das Ausscheiden im Falle der Weigerung, sich durch
Zuführung neuen Kapitals an der Sanierung zu beteiligen,
sei unwirksam. Es handele sich bei der Änderung des
Gesellschaftsvertrages um eine "mittelbare
Nachschussverpflichtung", die zu ihrer Wirksamkeit nach §
707 BGB der Zustimmung aller Gesellschafter der Klägerin
bedurft hätte. Da es daran fehle, seien auch die beiden
Beklagten, die zugestimmt hätten, nicht an den Beschluss
gebunden.
Auf die - von ihm zugelassene - Revision der Klägerin hat
der II. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die
Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Senat hat entschieden, dass die beiden Beklagten, die
den Gesellschafterbeschlüssen zugestimmt haben, an ihre
Zustimmung gebunden sind mit der Folge, dass die
Beschlüsse ihnen gegenüber wirksam sind. Denn es war
weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese
Beklagten ihre Zustimmung davon abhängig gemacht haben,
dass sämtliche Gesellschafter der Klägerin den
Änderungen des Gesellschaftsvertrages zustimmen.
Aber auch gegenüber den beiden anderen Beklagten geht die
Klägerin zu Recht von der Wirksamkeit des Beschlusses mit
der Folge des Ausscheidens aus der Gesellschaft aus, weil
beide Beklagten in der hier vorliegenden
Sanierungssituation aus gesellschafterlicher Treuepflicht
zur Zustimmung zu der Regelung über das Ausscheiden als
Gesellschafter im Falle der Nichtteilnahme an der
Kapitalerhöhung verpflichtet waren. Zwar kann
grundsätzlich kein Gesellschafter, der seinen nach dem
Gesellschaftsvertrag geschuldeten Beitrag geleistet hat, -
wie der II. Zivilsenat in ständiger Rechtsprechung
entscheidet - gegen seinen Willen zu weiteren finanziellen
Beiträgen zum Erreichen des Gesellschaftszwecks gezwungen
werden. Dies gilt insbesondere in Sanierungssituationen,
die stets die Gefahr des Scheiterns und damit des
Verlustes des neu zugeführten Kapitals bergen.
Andererseits ist es den Gesellschaftern, die die Chance
einer Sanierung ergreifen wollen und deshalb bereit sind,
der Gesellschaft weitere finanzielle Mittel zur Verfügung
zu stellen, nicht notwendigerweise zuzumuten, den
erhofften künftigen Sanierungserfolg mit den
Gesellschaftern teilen zu müssen, die dazu nichts –
nicht einmal in Gestalt des sofort zu leistenden
Verlustanteils - beitragen wollen. Ebenso wenig können
die Gesellschafter, die nichts mehr in die Gesellschaft
investieren wollen, die sanierungsbereiten
Mitgesellschafter 0stets auf den Weg der Liquidation mit
den damit durchgängig verbundenen Zerschlagungsverlusten
verweisen. In diesen Fällen kann es die
gesellschafterliche Treupflicht den zahlungsunwilligen
oder zahlungsunfähigen Gesellschaftern gebieten, aus der
Gesellschaft auszuscheiden und die Folgen – sofortiger
Ausgleich des "negativen Auseinandersetzungsguthabens" –
zu tragen. Diese Voraussetzungen hat der Senat im zu
entscheidenden Fall als erfüllt angesehen.
Die Klägerin hätte nach Rechtsauffassung des BGH
zwingend liquidiert werden müssen, wenn sich nicht der
ganz überwiegende Teil der Gesellschafter bereit gefunden
hätte, weitere Gelder an die Gesellschaft zu zahlen, weil
nur dadurch die Kreditgeber ihrerseits veranlasst werden
konnten, auf einen nicht unerheblichen Teil ihrer
Forderungen gegen die Gesellschaft zu verzichten. Für den
Fall des Erfolgs dieses Sanierungsplans hätten die nicht
zahlungsbereiten Gesellschafter hiervon ohne eigenen
finanziellen Aufwand und damit auf Kosten der
risikobereiten Gesellschafter profitiert. Ein derartig
unausgewogenes Verhältnis ist den finanzierenden
Gesellschaftern jedenfalls dann nicht zumutbar, wenn der
zahlungsunwillige Gesellschafter, wie im vorliegenden
Fall, durch sein Ausscheiden nicht nur nicht schlechter,
sondern sogar deutlich besser gestellt wird, als er stehen
würde, wenn die Gesellschaft liquidiert worden wäre und
er den dabei auf ihn entfallenden anteiligen Verlust zu
tragen hätte.
Damit sind alle vier Beklagten zum 31. Dezember 2003 als
Gesellschafter aus der Klägerin ausgeschieden. Zur
Klärung der zwischen den Parteien streitigen Frage der
Höhe des jeweils zu zahlenden
Auseinandersetzungsfehlbetrages hat der II. Zivilsenat die
Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen
(Quelle: Pressemitteilungen des BGH, Urteil vom 19.10.2009
- II ZR 240 /08; Vorinstanz: LG Berlin – Urteil vom
01.09.2006 – 100 O 141/05; KG Berlin – Urteil vom
19.09.2008– 14 U 9/07)
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt
für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt
für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn,
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Gesellschaftsrecht: Ist die Gesellschaft ein Sanierungsfall, ergeben sich b
Sanieren oder austreten?
26.10.2009
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