Der Bundesgerichtshof hat am 17.02.2010 über die
Frage entschieden, ob die Vorschriften über Allgemeine
Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines
Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem
Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das
der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt
(hier von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten
wurde). Die Anwendbarkeit der Vorschriften wurde in dem
entschiedenen Fall verneint.
Die Beklagte verkaufte im Mai 2007 als Privatperson einen
gebrauchten Volvo zum Preis von 4.600 € an den Kläger.
Die Beklagte hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor
von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als
Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung
verwendet, der als "Kaufvertrag Gebrauchtwagen - nur für
den Verkauf zwischen Privatpersonen" gekennzeichnet ist.
Die Parteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen,
wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf
das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular der
Versicherung geeinigt. Dieses Formular enthält folgende
Klausel:
"Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe
gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen
Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat
eine Garantie für die Beschaffenheit des
Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft".
Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn
einen erheblichen Unfallschaden gehabt, hat der Käufer
eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises um 1.000
€ geltend gemacht und Klage erhoben. In den ersten
beiden Instanzen ist die Klage abgewiesen worden.
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen
Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige
VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden,
dass die Verkäuferin die Gewährleistung für Mängel des
verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen hat.
Zwar hätte der uneingeschränkte
Gewährleistungsausschluss einer Prüfung am Maßstab des
§ 309 Nr. 7 BGB nicht standgehalten, wenn es sich um eine
Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt hätte.
Das ist aber nicht der Fall, weil die Vertragsbedingung
nicht im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB von der
Verkäuferin gestellt worden ist.
In einem Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen kommt
die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit
einer Vertragspartei zum Ausdruck. Daran fehlt es, wenn
die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das
Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen
Vertragspartei darstellt. Dazu ist erforderlich, dass
diese in der Auswahl der in Betracht kommenden
Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erhält, alternativ
eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit
ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen.
Diese Freiheit hat im entschiedenen Fall für den Käufer
bestanden, weil die Parteien sich auf ein Vertragsformular
geeinigt hatten und der Käufer damit nach den
Feststellungen des Landgerichts die Möglichkeit hatte,
dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl
zugrunde zu legen.
(Quelle: PM des BGH, Urteil vom 17. Februar 2010,
VIII-ZR-67/09; Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Urteil vom
19.08.2008 - 28 C 15536/07; LG Düsseldorf, Urteil vom
06.02.2009 - 22 S 321/08)
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt
für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt
für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn,
http://www.warm-wirtschaftsrecht.de
Vertragsrecht: Anwendbarkeit der Vorschriften über AGB beim Kauf unter Privatleute
25.02.2010
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