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"Apothekenrecht" ist der Oberbegriff für diejenigen
Rechtsnormen, die den Betrieb von Apotheken regeln. Der
Übergang zum Pharmarecht (Arzneimittelrecht) ist
fließend. Das Apothekenrecht ist - wie auch das
Pharmarecht - in besonderem Maße vom Zusammenspiel aus
Gesundheitsrecht und Gesundheitspolitik geprägt.
Der deutsche Gesetzgeber weist dem Apotheker die im
öffentlichen Interesse liegende Aufgabe zu, eine
ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung
sicherzustellen. Als in aller Regel letztes Glied in der
Pharmadistributionskette besitzt der Apotheker erhebliche
Verantwortung, die das geltende Apothekenrecht mit einer
starken Regulierung des Apothekerberufs quittiert.
Insbesondere die das deutsche Apothekenrecht prägenden
Rechtsgrundsätze des Fremdbesitzverbots und des nur
eingeschränkt zulässigen Mehrbesitzes sind Ausdruck des
gesetzgeberischen Credos, die Tätigkeit des Apothekers in
seiner Doppelstellung als Gewerbetreibender einerseits und
Heilberufler andererseits nicht für eine ungehemmte
Kommerzialisierung freizugeben.
Dem entgegenlaufend sind allerdings in jüngerer Zeit starke Tendenzen, dieses klassische Leitbild des "Apothekers in seiner Apotheke" aufzubrechen und den Apothekenmarkt insbesondere für Kapitalgesellschaften und unbeschränkte Filialisierung zu öffnen. Auftrieb bekommen solche Tendenzen durch das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Warenverkehrs- und Niederlassungsfreiheit, sowie die Hoffnung auf einen Beitrag zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen durch mehr Wettbewerb auch im Apothekensektor.
Das juravendis-Rechtslexikon "APOTHEKENRECHT" finden Sie unverbindlich und kostenfrei unter http://www.juravendis.de/rechtslexikon/gesundheitsrecht/ap othekenrecht.html
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