Ein im Geltungsbereich der Richtlinien für
Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen
Caritasverbands (AVR) beschäftigter Arbeitnehmer hat in
der Regel keinen Anspruch auf kinderbezogenen
Ortszuschlag, wenn sein Ehepartner bei einem kommunalen
Arbeitgeber beschäftigt ist und dessen Arbeitsverhältnis
zum 1. Oktober 2005 vom Bundesangestelltentarifvertrag
(BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
(TVöD) übergeleitet wurde.
Dies gilt auch dann, wenn der im Geltungsbereich der AVR
beschäftigte Ehepartner aufgrund einer Vereinbarung mit
seinem Ehegatten für die gemeinsamen Kinder das
Kindergeld bezieht. Auch in diesem Fall hatte der bei dem
kommunalen Arbeitgeber beschäftigte Ehepartner im
September 2005 Anspruch auf den kinderbezogenen
Ortszuschlag. Ab Oktober 2005 kann er deshalb von seinem
Arbeitgeber eine entsprechende Besitzstandszulage
verlangen.
Der Kläger ist bei dem beklagten Caritasverband
beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die AVR
Anwendung. Danach erhalten verheiratete Mitarbeiter in
Anlehnung an die Regelungen im BAT einen kinderbezogenen
Ortszuschlag, dessen Höhe sich nach der Anzahl der
berücksichtigungsfähigen Kinder richtet. Die AVR
enthalten Konkurrenzregelungen für den Fall, dass der
Ehegatte im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Auf das
Arbeitsverhältnis der bei einer Kommune beschäftigten
Ehefrau des Klägers war bis zum 30. September 2005 der
BAT anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt sie für
die beiden gemeinsamen Kinder den kinderbezogenen
Ortszuschlag der Stufe 4. Zum 1. Oktober 2005 wurde ihr
Arbeitsverhältnis in den TVöD übergeleitet. Bei der
Ermittlung des Vergleichsentgelts wurde dabei der
Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde gelegt. Der Kläger hat
geltend gemacht, der Beklagte sei verpflichtet, ihm ab 1.
Oktober 2005 den kinderbezogenen Ortszuschlag der Stufe 4
zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage
stattgegeben.
Die vom Beklagten eingelegte Revision hatte vor dem
Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die
Ehefrau des Klägers ist materiell kindergeldberechtigt.
Sie hat ab dem 1. Oktober 2005 einen Anspruch auf eine
Besitzstandszulage für die beiden gemeinsamen Kinder im
Umfang des im September 2005 zu Recht bezogenen
Ortszuschlags der Stufe 4. Bei dieser Besitzstandszulage
handelt es sich um eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag
gleichwertige Leistung. Aufgrund der Konkurrenzklausel in
den AVR ist deshalb der beklagte Caritasverband nicht zur
Zahlung des Ortszuschlags der Stufe 4 an den Kläger
verpflichtet.
(Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 79/09, Urteil vom
13. August 2009 - 6 AZR 319/08; Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg
-,Urteil vom 3. März 2008 -11 Sa 76/07)
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt
für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt
für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn,
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Arbeitsrecht: Besitzstandszulage für kinderbezogenen Ortszuschlag und Gegen
Geltungsbereich der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR)
14.10.2009
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Alois-Lödige-Straße 13
33100 Paderborn
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