Wird die Würde eines Arbeitnehmers entgegen dem
Benachteiligungsverbot des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verletzt, so stellt diese
Belästigung dann eine die Entschädigungspflicht des
Arbeitgebers auslösende Benachteiligung (§ 15 Abs. 2
AGG) dar, wenn durch die Belästigung ein von
Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen,
Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld
geschaffen wird.
Die vier türkischstämmigen Kläger waren im Lager der R.
AG beschäftigt. Dort hatten auf der Toilette für die
männlichen Mitarbeiter Unbekannte ein Hakenkreuz und die
Parolen: „Scheiß Ausländer, ihr Hurensöhne,
Ausländer raus, ihr Kanaken, Ausländer sind Inländer
geworden“ angebracht. Die R. AG bestreitet die
Behauptung der Kläger, ein Mitarbeiter habe den
Niederlassungsleiter bereits im September 2006 auf diese
Schmierereien hingewiesen, worauf dieser nichts veranlasst
und sich lediglich dahingehend geäußert habe, „dass
die Leute eben so denken würden“. Spätestens im Rahmen
eines Kündigungsrechtsstreits erfuhr die R. AG im März
2007 von den Beschriftungen. Sie ließ diese Anfang April
2007 beseitigen. Mit Schreiben vom 11. April 2007 haben
die Kläger von der R. AG eine Entschädigung wegen einer
Belästigung iSv. § 3 Abs. 3 AGG verlangt und die R. AG
im Juni 2007 auf Zahlung von 10.000,00 Euro an jeden der
Kläger verklagt.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die
Klagen abgewiesen. Die Kläger blieben auch vor dem Achten
Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Der Senat hat
zwar die Schmierereien als unzulässige Belästigung der
Kläger wegen deren ethnischer Herkunft betrachtet, aber
aufgrund der streitigen Angaben über den Zeitpunkt der
Unterrichtung des Niederlassungsleiters über diese
Beschriftungen und dessen Reaktionen darauf keine
Entscheidung darüber treffen können, ob durch die
Schmierereien ein sog. feindliches Umfeld iSd. § 3 Abs. 3
AGG für die Kläger geschaffen worden war. Letztlich
scheiterten die Klagen daran, dass die Kläger ihre
Entschädigungsansprüche nicht innerhalb der
Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG schriftlich geltend
gemacht hatten. Diese Frist begann spätestens ab dem
Zeitpunkt der von den Klägern behaupteten Unterrichtung
des Niederlassungsleiters über die ausländerfeindlichen
Parolen auf den Mitarbeitertoiletten im September 2006 zu
laufen und war mit der Geltendmachung am 11. April 2007
jedenfalls abgelaufen.
(Quelle: Pressemitteilungen des BAG, Urteil vom 24.09.2009
- 8 AZR 705/08; Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom
18.06.2008 - 7 Sa 383/08)
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt
für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt
für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn,
http://www.warm-wirtschaftsrecht.de
Arbeitsrecht: AGG - Entschädigung wegen Belästigung - Ausländerfeindliche P
Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
09.10.2009
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Alois-Lödige-Straße 13
33100 Paderborn
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