Mit der Health Claims Verordnung wird die Verordnung
EG Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und
gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel bezeichnet.
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung
und Kennzeichnung von Lebensmitteln, einschließlich
Nahrungsergänzungsmittel, sind nur noch zulässig, wenn
sie durch die Health-Claims-Verordnung ausdrücklich
zugelassen sind und den von der Europäischen Behörde
für Lebensmittelsicherheit (EFSA) noch zu entwickelnden
Nährwertprofilen entsprechen. Ist eine Angabe (z. B.
Werbeaussage) nicht zugelassen, darf sie nicht verwendet
werden. Es gilt ein Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt:
Was nicht erlaubt ist, ist verboten. Dies ist für
Deutschland eine völlig neue Situation. Es gilt zudem ein
strenger Wissenschaftsvorbehalt: Zulässig ist nur, was
durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse
nachgewiesen ist.
juravendis Rechtsanwälte beschäftigen sich unter http://www.juravendis.de/health-claims-verordnung.html insbesondere mit den folgenden Fragestellungen:
o Welche Pflichten der Verordnung gelten schon
heute?
++ Kennzeichnung, wissenschaftliche Absicherung,
Beweislast & Co.
o Wie haben die Gerichte
bisher entschieden?
++ Die ersten Urteile deutscher Gerichte zur Health Claims
Verordnung
o Zwischen Verzweiflung und
Hoffnung?
++ Die bisherige Praxis der EFSA bei Art. 13 und Art. 14
Claims
o Haben Sie aktuellen
Handlungsbedarf?
++ Verteidigung gegen Abmahnungen, einstweilige
Verfügungen und behördliche Beanstandungen
o
Strategien für die Zukunft?
++ Der Vertrieb gesundheitsbezogener Lebensmittel nach
Scharfschaltung der Health Claims Verordnung
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