Mit der Werbung für das Produkt „Sagrotan Hygiene
Reiniger“ stieß das Unternehmen Reckitt Benckiser auf
wenig Gegenliebe. Der Slogan für dieses Produkt sagt aus,
dass dieses Desinfektionsmittel „Die Nr. 1 für
Ärzte“ sei. Das Landgericht Berlin befand diese Aussage
für irreführend, und daher verstoße sie gegen das
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Ein Mitbewerber
hatte einen Antrag gestellt für eine einstweilige
Verfügung gegen diesen Slogan.
Von dem Konzern wurde sowohl mit einem Logo direkt auf der
Flasche als auch in einem Fernsehspot mit dieser Aussage
geworben. Die Aussage selbst bezieht sich auf eine
durchgeführte Umfrage, bei der von diesem Konzern 150
Ärzte befragt wurden. Allerdings wurden die Mediziner zur
Desinfektion zu Hause befragt, nicht aber in Praxis oder
Klinik. Der Kläger war hier der Auffassung, dass diese
Werbung auf jeden Fall den Eindruck erweckt, dass dieses
Produkt von den Ärzten am meisten professionell genutzt
wird als Oberflächen-Desinfektionsmittel. Durch diesen
Bezug auf die Ärzte erwecke man den Eindruck, dass man
eine Aussage treffen könnte, die für den Verbraucher
relevant ist. Allerdings wird die gesamte Marke Sagrotan
im Gesundheitswesen überhaupt nicht verwendet.
Außerdem gab es noch eine Aussage, die die Richter
kritisierten, und zwar der Satz „Ohne Bleiche und ohne
Farbstoffe ist er besonders geeignet für Oberflächen,
die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen“. Dabei sei es
ganz unstrittig, dass dieses beworbene Biozid-Produkt für
diesen Zweck definitiv nicht geeignet ist. Der Einwand der
Herstellerfirma, dass man nur darauf hinweisen wollte,
dass dieses Produkt weder Chlor noch Farbstoffe enthält,
ließ das Gericht nicht gelten.
Das Wettbewerbsrecht ist eine recht komplexe
Angelegenheit, und dieses Beispiel zeigt, dass es immer
sinnvoll ist, vor einer solchen Aktion einen kompetenten
Rechtsanwalt für das Wettbewerbsrecht zu Rate zu
ziehen.
Die Anwaltskanzlei Dr. Graf in Herford ist spezialisiert
auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes. Eine
umfassende rechtliche Betreuung und natürlich Beratung in
allen Fragen des Markenrechts und Wettbewerbsrechts, sowie
auch des Urheberrechts und Geschmacksmusterrechts wird dem
Mandanten geboten. Ein gesonderter Schwerpunkt liegt hier
im Bereich des Internetrechts. Zudem ist das Oldtimerrecht
ein weiteres Spezialgebiet der Anwaltskanzlei Dr.
Graf.
Anwaltskanzlei Dr. Thorsten Graf, Herford
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