In seiner jüngsten Entscheidung hat der
Bundesgerichtshof konkrete Hinweise gegeben, wie der
Handelsvertreterausgleichsanspruch eines
Tankstellenhalters ermittelt wird. Nach Ansicht des BGH
kann zur Berechnung des
Handelsvertreterausgleichsanspruchs eines
Tankstellenhalters der Anteil des Umsatzes und der
Provisionseinnahmen, der auf Geschäfte mit Stammkunden
entfällt, für Barzahler auf der Basis der Geschäfte mit
Kartenzahlern (EC-Karten, Kreditkarten, Tankkarten)
hochgerechnet werden. Dabei sind solche Karten
auszunehmen, bei denen an der betreffenden Tankstelle
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von
Kunden eingesetzt werden, die ihrer Art nach nicht mit
derselben Häufigkeit und in demselben Umfang
Bargeschäfte tätigen.
Worum ging es in dem Fall?
Die Klägerin war Pächterin einer Autobahnraststätte der
T. & R. GmbH & Co. KG an der Autobahn A in der Nähe von
E. . Die T. & R. GmbH & Co. KG hatte der
Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte)
das Recht eingeräumt, über den jeweiligen Pächter
Kraftstoffe an der Tankstelle der Raststätte zu
vertreiben. Die Klägerin und die Beklagte schlossen am
3./14. Mai 1992 einen Vertriebsvertrag, aufgrund dessen
die Klägerin im Namen und für Rechnung der Beklagten als
deren Handelsvertreter den Verkauf von Kraft- und
Schmierstoffen an der Tankstelle übernahm.
In der Zeit zwischen dem 1. Juli 2002 und dem 30. Juni
2003 bezog sie von der Beklagten Provision in Höhe von
134.000 EUR.
Zum 30. Juni 2003 kündigte die T. & R. GmbH & Co. KG das
Pachtverhältnis mit der Klägerin und vereinbarte mit
dieser zum selben Zeitpunkt die einvernehmliche Aufhebung
des Pachtvertrags. Damit endete nach § 2 Buchst. c des
Vertriebsvertrags auch das Vertragsverhältnis zwischen
den Parteien. Die Beklagte schloss einen Vertriebsvertrag
mit dem neuen Pächter. Die Klägerin begehrte mit
Schreiben vom 3. Juni 2004 von der Beklagten
Handelsvertreterausgleich, den die Beklagte mit Schreiben
vom 7. Juni 2004 ablehnte.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin zunächst
Handelsvertreterausgleich in Höhe von 38.726,10 EUR nebst
Zinsen sowie Kosten von 1.767,50 EUR für die Einholung
eines Privatgutachtens geltend gemacht. Das Landgericht
hat der Klägerin unter Abweisung der Klage im Übrigen
einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich in Höhe von
8.975,37 EUR nebst Zinsen zuerkannt. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche
Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung
von Handelsvertreterausgleich in Höhe von insgesamt
19.066,97 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende
Berufung hat es mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die
Klage wegen der Nebenforderung von 1.767,50 EUR
unzulässig sei. Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
(Quelle: BGH, VIII-ZR-171/08, Urteil vom 15.07.2009;
Verfahrensgang: LG Bochum vom 05.09.2007, 13 O 111/04, OLG
Hamm vom 29.05.2008, 18 U 164/07 )
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt
für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt
für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn,
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HANDELSRECHT: Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs eines Tank
BGH gibt Hinweise zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs
06.10.2009
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