Der Xa-Zivilsenat hat am 07.10.2009 über die Frage
entschieden, ob zur Gültigkeit eines Vertrags, mit dem
eine Stiftung die Zuwendung von Stiftungsleistungen
verspricht, eine notarielle Beurkundung dieses
Versprechens erforderlich ist.
Seit 1991 führten die klagende Stadt S. und der spätere
Stifter der beklagten Kunststiftung Verhandlungen über
die Einrichtung und den Betrieb eines Kunstmuseums sowie
über dessen Mitfinanzierung durch eine noch zu
errichtende Stiftung. In der Folgezeit gründete die Stadt
eine Gesellschaft zum Betrieb des Kunstmuseums und erwarb
hierzu das ehemalige Rathaus eines Stadtteils. Die
Kunststiftung wurde mit dem Stiftungszweck errichtet, die
bildende Kunst unter anderem durch Finanzierung der
Errichtung und Unterhaltungskosten von Museen zu fördern.
Die Betriebsgesellschaft der Stadt und die beklagte
Kunststiftung schlossen 1996 einen schriftlichen, nicht
notariell beurkundeten Finanzierungsvertrag. Hierin
verpflichtete sich die beklagte Stiftung, der
Betriebsgesellschaft die jährlichen Erträge aus ihrem
festverzinslich angelegten Vermögen zur Verfügung zu
stellen. Die Betriebsgesellschaft verpflichtete sich,
diese Beträge zur Finanzierung der laufenden Unterhalts-
und Betriebskosten des errichteten Museums zu verwenden
und in diesem eine angemessene Fläche für die
Präsentation bestimmter Ausstellungen zur Verfügung zu
stellen. Die Kunststiftung kehrte die versprochenen
Beträge zunächst regelmäßig, dann teilweise aus und
stellte die Zahlungen schließlich ein. Die Stadt begehrt
im Wege der Stufenklage Rechnungslegung und Zahlung der
mit dem Finanzierungsvertrag versprochenen Zuwendungen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der
Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht
hat dies damit begründet, dass die mit dem
Finanzierungsvertrag versprochenen Zuwendungen der
Kunststiftung unentgeltlich seien. Bei dem
Finanzierungsvertrag handele es sich daher um ein
Schenkungsversprechen, das mangels notarieller Beurkundung
nichtig sei. Nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur
Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung
schenkweise versprochen wird, die notarielle Beurkundung
des Versprechens erforderlich.
Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof
das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben, die Beklagte
zur Auskunft verurteilt und die Sache im Übrigen zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht
zurückverwiesen. Werden Destinatären Stiftungsleistungen
zugewendet, dient dies der Erfüllung des Stiftungszwecks.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein Anspruch auf die
Stiftungsleistungen bereits durch die Stiftungssatzung
oder erst durch den Abschluss eines Vertrags begründet
wird. Wird durch eine vertragliche Zuwendung von
Stiftungsleistungen allein der Stiftungszweck erfüllt,
ist dieser ihr Rechtsgrund. Daher handelt es sich bei der
vertraglichen Zuwendung von Stiftungsleistungen zur
Verwirklichung des Stiftungszwecks auch dann nicht um ein
Schenkungsversprechen, wenn diese Leistungen unentgeltlich
versprochen werden.
(Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 07.10.2009, Urteil vom
7.10.2009 Xa-ZR-8/08; Vorinstanzen: LG Wuppertal - Urteil
vom 14.06.2006, 19 O 141/06; OLG Düsseldorf - Urteil vom
7.12.2007 - I-7 U 162/06)
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt
für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt
für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn,
http://www.warm-wirtschaftsrecht.de
Gemeinnützigkeitsrecht: Formbedürftigkeit eines Vertrages über die Zuwendun
Gültigkeit eines Vertrags, mit dem eine Stiftung die Zuwendung von Stiftungsleistungen verspricht
09.10.2009
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