In einer aktuellen Entscheidung hat der VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichts verbraucherfreundlichen zur
Unzulässigkeit der Einschränkung einer
Garantievereinbarung für Gebrauchtwagen Stellung
genommen. Der Senat hatte darüber zu entscheiden, ob die
Einstandspflicht aus einem Garantievertrag für ein
Kraftfahrzeug im Schadensfall davon abhängig gemacht
werden kann, dass eine formularmäßig vorgesehene
Inspektion beim Verkäufer durchgeführt worden ist und
eine Rechnung über die schon erfolgte Reparatur vorgelegt
wird.
Der Kläger erwarb von einer Autohändlerin einen zehn
Jahre alten Pkw Mercedes Benz C 280 mit einer Fahrleistung
von 88.384 km. Die Verkäuferin gewährte dabei auf
bestimmte Bauteile eine Garantie, der die Beklagte
beitrat. Die Garantiebedingungen erlegen dem
Käufer/Garantienehmer umfangreiche "Pflichten" auf: Unter
anderem muss er die vom Hersteller vorgeschriebenen oder
empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten beim
Verkäufer/Garantiegeber durchführen; sofern dies z.B.
aus Entfernungsgründen nicht zumutbar ist, hat er vor der
Beauftragung einer anderen Werkstatt eine entsprechende
"Freigabe" des Verkäufers/Garantie-gebers einzuholen.
Nach § 6 der Garantiebedingungen hat der Käufer eine
Reparaturrechnung vorzulegen, aus der die ausgeführten
Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit
Arbeitszeitwerten im Einzelnen ersichtlich sind.
Der Kläger ließ im Dezember 2006 die
100.000-km-Inspektion von einer anderen Reparaturwerkstatt
durchführen. Dabei wurde ein Motorschaden festgestellt.
Der Kläger hat auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags
von der Beklagten die Zahlung von 1.077,55 € verlangt.
Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei von ihrer
Leistungspflicht befreit, weil die 90.000 km-Inspektion
nicht durchgeführt worden sei. Außerdem entstünden
Ansprüche aus der Garantie erst mit der Durchführung der
Reparatur und Vorlage der Reparaturrechnung.
Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung des geltend
gemachten Betrages nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht
hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers
hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 1.000 €
- des Höchstbetrags der Garantie für Fahrzeuge dieses
Alters - nebst Zinsen stattgegeben. Die vom
Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte
keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagte
aus der übernommenen Garantie haftet. Die Beklagte ist
nicht deswegen von ihrer Zahlungspflicht befreit, weil der
Kläger die vom Hersteller vorgesehene
90.000-km-Inspektion nicht hat durchführen lassen; denn
die von der Beklagten verwendete Inspektionsklausel ist
wegen unangemessener Benachteiligung der Garantienehmer
gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dem
Käufer/Garantienehmer ist es in vielen Fällen nicht
zumutbar, das gekaufte Fahrzeug in der Werkstatt des
Verkäufers warten zu lassen. Dem trägt die Klausel nicht
angemessen Rechnung, weil sie dem Käufer insoweit
lediglich die Möglichkeit einräumt, die Inspektion nach
vorheriger Genehmigung ("Freigabe") des Verkäufers in
einer anderen Werkstatt durchführen zu lassen, ohne dass
hierfür ein Bedürfnis auf Seiten des
Verkäufers/Garantiegebers ersichtlich ist.
Gleichfalls nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist § 6 der
Garantiebedingungen in der von der Beklagten bevorzugten
– kundenfeindlichsten – Auslegung, dass der
Verkäufer/Garantiegeber zu Leistungen aus der Garantie
erst nach Vorlage der Reparaturrechnung verpflichtet ist.
Durch eine in diesem Sinne verstandene Klausel würde der
Käufer/Garantienehmer in mehrfacher Hinsicht unangemessen
benachteiligt. Zum einen müsste er die Reparatur
vorfinanzieren und könnte deshalb, soweit er dazu nicht
in der Lage ist, von der Beklagten überhaupt keinen
Ersatz erlangen. Ferner müsste der
Käufer/Garantienehmer, um die Garantieleistung zu
erhalten, unter Umständen eine Reparatur durchführen,
die unwirtschaftlich ist, weil die Reparaturkosten den
Höchstbetrag der Kostenerstattung gemäß § 5 der
Garantiebedingungen (hier: 1.000 €) oder sogar den Wert
des Fahrzeugs deutlich übersteigen. Die in den
Garantiebedingungen versprochene Funktionsgarantie für
bestimmte Fahrzeugteile würde damit für den Käufer
unter Umständen weitgehend wertlos.
(Quelle: Pressemitteilungen des BGH, Urteil vom
14.10.2009 - VIII ZR 354/08; Vorinstanz: AG Hannover -
Urteil vom 17.10.2007 – 533 C 4591/07; LG Hannover -
Urteil vom 02.05.2008 – 13 S 85/07)
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt
für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt
für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn,
http://www.warm-wirtschaftsrecht.de
BGH zur Gebrauchtwagengarantie
Vertragsrecht / Gewährleistungsrecht: Rechtswidrige Einschränkung der Einstandspflicht aus Garantiezusage für
16.10.2009
Angaben zum Unternehmen
Warm-WirtschaftsRecht
Martin J. Warm
Alois-Lödige-Straße 13
33100 Paderborn
Deutschland
Tel: 05251-142580
Fax: 05251-1425814
eMail:
presse@warm-wirtschaft...
http://www.warm-wirtsc...
zum Firmenprofil »»
Warm-WirtschaftsRecht
Martin J. Warm
Alois-Lödige-Straße 13
33100 Paderborn
Deutschland
Tel: 05251-142580
Fax: 05251-1425814
eMail:
presse@warm-wirtschaft...
http://www.warm-wirtsc...
zum Firmenprofil »»



