Elternunterhalt aktuell

Höhere Selbstbehaltssätze beim Elternunterhalt für alle unterhaltsverpflichteten Kinder

17.02.2011

Die Selbstbehaltssätze sind aufgrund einer Änderung der Düsseldorfer Tabelle von 1.400,00 EUR auf 1.500,00 EUR für Alleinstehende und von 2.450,00 EUR auf 2.700,00 EUR für verheiratete Unterhaltspflichtige angehoben worden. Danach müssen Kinder, deren bereinigtes Einkommen (d.h Einkünfte abzüglich Steuern, Sozialabgaben, angemessene zusätzliche Altersvorsorge, berücksichtigsfähige Schulden, vorrangige Unterhaltspflichten) unter 1.500,00 EUR liegt, keinen Elternunterhalt mehr zahlen. Von dem darüberhinausgehenden Einkommen können in der Regel nur 50 % für den Elternunterhalt in Anspruch genommen werden.


Die Sozialhilfeträger, die den Elternunterhalt geltend machen, weisen die Unterhaltsverpflichteten von sich aus meist nicht auf die Änderung der Selbstbehaltssätze hin. Es ist daher jedem Zahler von Elternunterhalt dringend zu empfehlen, sich an das zuständige Sozialamt zu wenden und eine Reduzierung der Unterhaltsforderung zu verlangen.


Da zu viel gezahlter Elternunterhalt regelmäßig nicht zurückgefordert werden kann, sollte umgehend anwaltlich die Höhe des noch geschuldeten Elternunterhalts berechnet und nur noch dieser gezahlt werden.


Eine Mitteilung von Rechtsanwältin Danah Adolph, Fachanwältin für Familienrecht und Partner der Kanzlei Adolph & Boryszewski in Berlin Wilmersdorf.



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Die Rechtsanwälte Danah Adolph und Maren Boryszewski führen im Berliner Stadtteil Wilmersdorf die Anwaltskanzlei Adolph & Boryszewski. Anwältin Boryszewski hat die Fachanwalts-Lehrgänge Arbeitsrecht und Versicherungsrecht absolviert. Anwältin Adolph ist Fachanwalt für Familienrecht und Anwalt für Erbrecht, Behindertenrecht und Elternunterhaltsrecht.

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