Der bereits von den altem Römern formulierte
Grundsatz, dass bei Vorwürfen jedweder Art auch dann,
wenn sie nicht nachgewiesen werden können, doch immer
irgendetwas hängen bleibt, ist betreffs Tatvorwürfen aus
dem Bereich der Sexualdelinquenz – bei denen das Gericht
oft mit der Aussage – gegen - Aussage -
Problematik konfrontiert ist - heute aktueller denn
je.
Bedenkt man, dass der weit überwiegende Anteil derer,
denen eine Sexualstraftat – allen voran sexuelle Nötigung bzw.
Vergewaltigung - vorgeworfen wird, nicht vorbestraft
ist, sondern über Nacht zum stigmatisierten Tatverdächtigen eines Sexualdeliktes wird, weil
beispielsweise sexuelle Handlungen stattgefunden haben,
die Sexualpartnerin aber im nachhinein behauptet, diese
seien von ihr aus unfreiwillig geschehen. Nach einer
amerikanischen Studie über einen 9-Jahreszeitraum haben
41 % der angezeigten Sexualdelikte tatsächlich nicht
stattgefunden, wobei wesentliche Motive der Falschanzeige
das Nichttragenmüssen der Konsequenzen des
Sexualkontakts, Rache gegen einen abweisenden Mann und
Gefallen und Hineinsteigern in die Opferrolle waren
(Boakes, Janet, Complains of sexuela misconduct, in
Analysing witness testimony, A. Heaton-Armstrong, E.
Sheperd, W. Wochover, David (Editors), Blackstone Press
Limited, 1999, S. 108, 110).
Gerhard Mauz, der 2003 verstorbene große Gerichtsreporter
der Zeitschrift „Der Spiegel“, hat immer wieder
betont, dass es Zufall sein kann, nicht auf der
Anklagebank, sondern im Zuhörerraum oder auf der
Pressebank zu sitzen. Gute Gerichtsreportagen sind keine
Anklagen, sondern sie zweifeln an der totalen Sicherheit,
dass der Kriminelle immer der andere sein muss.
Dass selbst Gerichte dem Freigesprochenen noch Übles
wollen, musste ein von dem Vorwurf der Vergewaltigung
Freigesprochener am eigenen Leib erfahren: Am selben Tag
des Freispruchs erließ das Landgericht Oldenburg einen
Beschluss, mit dem eine Blutentnahme zur DNA-Untersuchung
bei dem Freigesprochenen angeordnet wurde, da der Verdacht
einer Sexualstraftat im Sinne des § 81 g StPO (das ist
die Vorschrift, die regelt, wann DNA entnommen werden
darf) nach wie vor vorliege.
Kurzum hat das Oberlandesgericht klargestellt, dass ein
Freigesprochener eben kein Beschuldigter mehr sei und dass
mit dem Freispruch „die Strafklage verbraucht“ sei und
es insoweit an einer verfolgbaren Straftat fehle.
Recht hat es, das Oberlandesgericht. Wenn nämlich nicht
einmal mehr ein rechtskräftiger Freispruch vor weiterer
Verfolgung und Stigmatisierung durch die Justizbehörden
schützt, dann kann man ebenso gut die Präventivhaft des
19. Jahrhunderts wieder einführen, bei der der noch nicht
Verurteilte über mehrere, manchmal bis zu 10 Jahren in
Haft genommen wird, bis er irgendetwas zugibt. Was, ist
dann schon fast egal.
Rechtsanwalt Martin Barduhn, Rechtsreferendar Jan Zeller


