Das Hessische Landessozialgericht hat in einer
aktuellen Entscheidung festgestellt, dass ein fristlos
entlassener Betriebsleiter einer Sicherheitsfirma wegen
seiner Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen
Arbeitslosengeld erst nach Sperrzeit erhält. Wer für ein
Konkurrenzunternehmen tätig wird, verstößt gegen
arbeitsvertragliche Nebenpflichten. Bei fristloser
Kündigung wird Arbeitslosengeld erst nach Ablauf einer
Sperrzeit gezahlt.
Ein Mann aus dem Landkreis Groß-Gerau war von November
1991 bis Mai 2006 bei einer Frankfurter Sicherheitsfirma
als Bereichsleiter tätig. Weil er während dieser Zeit
auch für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet habe, wurde
ihm fristlos gekündigt. Die Bundesagentur für Arbeit
bewilligte Arbeitslosengeld, stellte aber eine Sperrzeit
von 12 Wochen fest. Der Arbeitslose bestritt hingegen eine
Vertragsverletzung. Die fristlose Kündigung sei
unwirksam. Nach dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen
Vergleich sei das Arbeitsverhältnis durch ordentliche
Kündigung beendet worden.
Die Richter beider Instanzen gaben der Bundesagentur für
Arbeit Recht. Durch seine Tätigkeit für ein
Konkurrenzunternehmen habe der Betriebsleiter gegen seine
arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Dies
rechtfertige eine fristlose Kündigung. Hinsichtlich der
Sperrzeit sei es unerheblich, ob sich Arbeitgeber und
Arbeitnehmer in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren
vergleichen. Aufgrund der sozialgerichtlichen Ermittlungen
sei davon auszugehen, dass der entlassene Betriebsleiter
während seines Arbeitsverhältnisses auch für eine
Sicherheitsfirma aus Kassel tätig gewesen sei. Dies folge
daraus, dass er in einem Alarmprotokoll der
Konkurrenzfirma als zu informierende Kontaktperson genannt
werde. Auch habe er deren Firmenfahrzeug genutzt und von
ihr ein Firmen-Handy erhalten. Die entsprechende
Handy-Nummer habe er auf dem Arbeitslosengeldantrag für
eventuelle Rückfragen angegeben. Unerheblich sei, ob die
Einsätze für die Konkurrenzfirma unentgeltlich aus
reiner Gefälligkeit – wie der Kläger behaupte -
erfolgt sind. Denn während des rechtlichen Bestehens des
Arbeitsverhältnisses sei einem Arbeitnehmer
grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil
seines Arbeitgebers untersagt.
(Quelle: Pressemitteilungen des Hess. LSG, Urteil vom
14.09.2009, AZ L 9 AL 91/08 – Die Revision wurde nicht
zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom
Bundessozialgericht verworfen. Das Urteil wird unter
www.rechtsprechung.hessen.de ins Internet eingestellt.)
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt
für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt
für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn,
http://www.warm-wirtschaftsrecht.de
Sperrzeit bei Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten
Fristlose Kündigung bei Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen
02.10.2009
Angaben zum Unternehmen
Warm-WirtschaftsRecht
Martin J. Warm
Alois-Lödige-Straße 13
33100 Paderborn
Deutschland
Tel: 05251-142580
Fax: 05251-1425814
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