In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung hat
das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass
auch ein Leiharbeitnehmer, der arbeitsvertraglich
verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung an wechselnden
Einsatzorten zu erbringen, grundsätzlich einen Anspruch
auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB hat.
Nach Rechtsauffassung des Senats schließt die Eigenart
von Leiharbeit einen solchen Anspruch nicht aus, sondern
macht seine Anerkennung im Gegenteil sogar erforderlich.
Der Ausschluss eines solchen Rechtsanspruchs auf
Aufwendungsersatz in allgemeinen Geschäftsbedingungen
weicht von der Rechtsvorschrift des § 670 BGB ab und
unterliegt deshalb der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1
und 2 BGB. Inhaltskontrolle bedeutet, dass der
formularmäßige Ausschluss des Aufwendungsersatzes zu
überprüfen ist.
Im Ergebnis hat das LAG Düsseldorf damit dem klagenden
Leiharbeitnehmer Recht gegeben und den Verleiher
verpflichtet, den Aufwendungsersatz zu leisten.
(Quelle: LAG Düsseldorf, 15-Sa-268/09, Urteil vom
30.07.2009; Verfahrensgang: ArbG Düsseldorf 8 Ca 8005/08;
LEXinform)
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt
für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt
für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn,
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Arbeitsrecht: Auch Leiharbeiter haben Ersatzansprüche auf Aufwendungsersatz
Aufwendungsersatz für Leiharbeitnehmer
30.10.2009
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Martin J. Warm
Alois-Lödige-Straße 13
33100 Paderborn
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Tel: 05251-142580
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